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Fast-Stream.ch

Wang Linh
3617 Tower One Lippo Centre
HK-89 Hong Kong - Queensway
Hong Kong

info (a) fast-stream . ch

So zu aller erst das Schweizer Gesetz zum streamen! ist eigentlich verdammt einfach!!!

SR 231.1 Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
Art. 24a1 Vorübergehende Vervielfältigungen

Die vorübergehende Vervielfältigung eines Werks ist zulässig, wenn sie:

a. flüchtig oder begleitend ist;

b. einen integralen und wesentlichen Teil eines technischen Verfahrens darstellt;

c. ausschliesslich der Übertragung in einem Netz zwischen Dritten durch einen Vermittler oder einer rechtmässigen Nutzung dient; und

d. keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung hat.

http://www.admin.ch/ch/d/sr/231_1/a24a.html

 

 

 

Jetzt die deutsche Variante!  Ist eigentlich genau dasselbe!

§ 44a Vorübergehende Vervielfältigungshandlungen

Zulässig sind vorübergehende Vervielfältigungshandlungen, die flüchtig oder begleitend sind und einen integralen und wesentlichen Teil eines technischen Verfahrens darstellen und deren alleiniger Zweck es ist,

1. eine Übertragung in einem Netz zwischen Dritten durch einen Vermittler oder

2. eine rechtmässige Nutzung

eines Werkes oder sonstigen Schutzgegenstands zu ermöglichen, und die keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung haben.

http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__44a.html

Ich mache es euch einfach!!

Schaut die Filme auf dieser Seite an!!

 

Ich empfehle euch trotz dem eine Rechtschutzversicherung! Weil eine selbst Verteidigung fast unmöglich ist
da das nötige wissen in den Bücher versteck ist und,
da es von jedem Richter anders angeschaut werden kann! Aber es ist nicht illegal!
Da ihr die filme nicht runterladet sondern nur streamt!!

Hier noch eine Möglichkeit eine zu machen!

Und nun zur Frage ist fast-stream.ch illegal?? Nein!

SR 231.1 Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
Art. 24a1 Vorübergehende Vervielfältigungen

Die vorübergehende Vervielfältigung eines Werks ist zulässig, wenn sie:

a. flüchtig oder begleitend ist;

b. einen integralen und wesentlichen Teil eines technischen Verfahrens darstellt;

c. ausschliesslich der Übertragung in einem Netz zwischen Dritten durch einen Vermittler oder einer rechtmässigen Nutzung dient; und

d. keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung hat.

http://www.admin.ch/ch/d/sr/231_1/a24a.html

 

 

Art. 9 Anerkennung der Urheberschaft

1 Der Urheber oder die Urheberin hat das ausschliessliche Recht am eigenen Werk und das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft.

2 Der Urheber oder die Urheberin hat das ausschliessliche Recht zu bestimmen, ob, wann, wie und unter welcher Urheberbezeichnung das eigene Werk erstmals veröffentlicht werden soll.

3 Ein Werk ist veröffentlicht, wenn der Urheber oder die Urheberin es selber erstmals ausserhalb eines privaten Kreises im Sinne von Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a einer grösseren Anzahl Personen zugänglich gemacht oder einer solchen Veröffentlichung zugestimmt hat.

http://www.admin.ch/ch/d/sr/231_1/a9.html

Art. 10 Verwendung des Werks

1 Der Urheber oder die Urheberin hat das ausschliessliche Recht zu bestimmen, ob, wann und wie das Werk verwendet wird.

2 Der Urheber oder die Urheberin hat insbesondere das Recht:

a. Werkexemplare wie Druckerzeugnisse, Ton—, Tonbild- oder Datenträger herzustellen;

b. Werkexemplare anzubieten, zu veräussern oder sonst wie zu verbreiten;

c.1 das Werk direkt oder mit irgendwelchen Mitteln vorzutragen, aufzuführen, vorzuführen, anderswo wahrnehmbar oder so zugänglich zu machen, dass Personen von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl dazu Zugang haben;

d. das Werk durch Radio, Fernsehen oder ähnliche Einrichtungen, auch über Leitungen, zu senden;

e. gesendete Werke mit Hilfe von technischen Einrichtungen, deren Träger nicht das ursprüngliche Sendeunternehmen ist, insbesondere auch über Leitungen, weiterzusenden;

f.2 zugänglich gemachte, gesendete und weitergesendete Werke wahrnehmbar zu machen.

 

http://www.admin.ch/ch/d/sr/231_1/a10.html

Und weiter verweise ich nur noch auf die AGBs!!!

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